cwirth hat geschrieben: ↑Mi 24. Jun 2020, 14:45
In §68 StVO steht nur, dass es
Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern sein müssen, um in Genuss des Rechtes zu kommen. Nicht, dass man das regelmäßig, wettkampfmäßig, vereinsorganisiert oder sonstwie besonders machen muss.
Ich habe mir die Mühe gemacht und mir die Verhandlungsschrift jenes UVS-Urteil aus 2006 organisiert, auf welches sich die Radlobby bzgl. Rennradfahren stützt. Der UVS Wien ging sehr wohl der Frage nach, in welcher Häufigkeit der Rennradfahrer, welcher als Beschwerdeführer gegen eine Strafe wegen Nichtbenützung eines Radweges Einspruch eingelegt hat, diesem Sport nachgegangen ist. Da es sich um einen "passionierten Rennradfahrer", welcher auch bereits an Radrennen teilgenommen hatte, handelte, seinem Einspruch ua. stattgegeben (eigentlich eher aus dem Grund, da der exakte "Tathergang" nicht mehr vollständig rekonstruiert werden konnte). "Passioniert" ist zwar ein äußerst schwammiger Begriff, lässt allerdings auf die Rechtsmeinung schließen, dass ein gewisses Maß an Regelmäßigkeit, diesen Sport auszuüben, von maßgeblicher Bedeutung wäre. Die Radlobby schreibt auch, dass gegen diesen Berufungsbescheid keine ordentlichen Rechtsmittel nicht zulässig waren. Stimmt nicht ganz, über das AVG hätte man die Sache über den VwGH ausjudizieren können. Hat man leider nicht gemacht, hätte jedoch verkehrsrechtlich wohl mehr Gewicht gemacht und womöglich sogar die StVO diesbezüglich präzisiert. Somit wäre es - theoretisch - möglich, dass ein ähnlich gelagerter Fall vor den LVwG landet und dort womöglich völlig konträr ausgelegt werden könnte.
Ebenso wenig hat sich der Gesetzgeber dazu durchgerungen, die Ausstattungsmerkmale für Rennräder gem. FahrradV §4 Abs.1 zu präzisieren, vor allem den Punkt 2) Rennlenker.
Übrigens schreibt Dr. Martin Vergeiner in "Recht für Radfahrer", dass für die Ausübung des Rennradsports nicht nur die Ausstattungsmerkmale des Rennrades, zB max. 12kg Gesamtgewicht, äußerer Felgendurchmesser mind. 630 mm, etc., sowie eine entsprechende Bekleidung maßgeblich wären, sondern auch eine durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit, welche über durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Normalfahrrades hinausgehen muss (mehr als 25 km/h).
Die letzten Stunden habe ich zudem auch mit dem Studium der Rechtsfragen zu den neuen Vorrangregelungen für Radfahrer nach KFV-Vorlage verbracht. Was als Vereinfachung für Radfahrer gedacht wurde, erweist sich nun in vielen Praxissituationen als äußerst komplexe Wissenschaft.